Nebelschlussleuchte: Für ihren Einsatz gibt es strenge Vorgaben
Schon bei leicht verschlechterten Sichtverhältnissen schalten manche Autofahrer die Nebelschlussleuchte ein – doch ihr Einsatz ist gesetzlich klar geregelt.
Speziell Autofahrer, die in der Nähe von Gewässern wohnen, kennen das Problem: Im Herbst ist es häufig neblig. Schlechte Sicht erhöht natürlich das Unfall-Risiko – weswegen man zu dieser Jahreszeit ein paar Dinge beachten sollte. Besonders wichtig ist es auch, von den anderen Verkehrsteilnehmern gut gesehen zu werden. Doch darf man schon bei wenig Nebel oder Regen gleich die Nebelschlussleuchte einschalten?
Nebelschlussleuchte: Für den Einsatz gibt es strenge Vorgaben

Die klare Antwort: nein. Die Nebelschlussleuchte darf nur in Betrieb genommen werden, wenn die Sichtweite bedingt durch Nebel weniger als 50 Meter beträgt. Ist die Sicht deutlich besser, wird der nachfolgende Verkehr durch die Leuchte geblendet. Wer sich nun fragt, wie man einen Abstand von 50 Metern erkennen soll: Eine gute Orientierung bieten die Leitpfosten am Straßenrand – sie stehen in der Regel in einem Abstand von 50 Metern.
Nebelschlussleuchte: Unnötiges Einschalten kostet mindestens 20 Euro
Wer die Nebelschlussleuchte trotz relativ guter Sicht einschaltet, riskiert laut Bußgeldkatalog ein Verwarnungsgeld in Höhe von 20 Euro. Wird durch das unnötig eingeschaltete Licht ein anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet oder kommt es dadurch gar zu einem Unfall, werden 25 beziehungsweise 35 Euro fällig. Im umgekehrten Fall droht dagegen kein Bußgeld: Lassen Sie die Nebelschlussleuchte trotz Sichtweiten von weniger als 50 Metern aus, bleibt das ohne Konsequenzen. Es existiert kein Gesetz, das Autofahrer zum Einschalten der Nebelschlussleuchte zwingt.
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Nebelschlussleuchte: Kommt sie zum Einsatz, gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h
Wichtig zu beachten ist: Mit eingeschalteter Nebelschlussleuchte gilt für Pkw eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Denn in § 3 Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist festgelegt, dass Fahrzeuge bei Sichtweiten von weniger als 50 Metern dieses Tempo nicht überschreiten dürfen – und erst ab dieser Sichtweite ist das Einschalten erlaubt. Auch innerorts ist der Einsatz der Nebelschlussleuchte übrigens legal.
Nicht ganz so streng geregelt wie die Nutzung der Nebelschlussleuchte ist der Einsatz der Nebelscheinwerfer: Diese dürfen laut ADAC immer dann zusätzlich zum Abblendlicht eingeschaltet werden, wenn die Sicht durch Nebel, Regen oder Schneefall erheblich eingeschränkt ist. Sie verbessern bei Nebel die Sicht, weil ihr Licht flach über die Straße streut und diese so besser ausleuchtet.