Einkünfte über Uber oder Airbnb? Die sollten in der Steuererklärung angegeben werden
Über Dienste wie Uber oder Airbnb können sich Menschen etwas dazuverdienen. Doch seit Anfang 2023 schaut da jetzt vermehrt das Finanzamt mit drauf.
Seit dem Anfang Januar müssen Online-Plattformen wie Uber und Airbnb mit dem deutschen Finanzamt kooperieren. Sie sind verpflichtet, regelmäßige Nutzer ans Bonner Bundeszentralamt für Steuern zu melden. Von dort gehen die Informationen weiter an die Finanzämter. So möchte man Steuersündern ein Schnippchen schlagen.
Finanzamt will mit Steuertransparenzgesetz online mitmischen
Hintergrund ist hier das neue Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG), das seit Jahresbeginn gilt. Das Ziel soll sein, für mehr Transparenz im Online-Handel zu sorgen. Nötig wurde es durch den Verdacht, dass sich manche Händler als Privatleute ausgaben und so nicht alle Umsätze beim Finanzamt geltend gemacht wurden. Einzelne, kleine Verkäufe von Privatpersonen sind nämlich meist steuerfrei. Werden die Online-Plattformen allerdings für gewerbliche Zwecke genutzt, also für regelmäßige Umsätze, müssen auch Einkommenssteuer und gegebenenfalls Umsatz- und Gewerbesteuer gezahlt werden.
Laut der Wirtschaftswoche ist der Begriff gewerblich aktuell aber nicht final definiert. Das bedeutet, dass vielleicht nicht alle Nutzer wissen, dass ihre Verkäufe eigentlich schon als gewerblich gelten und versteuert werden müssten. Das werde dann aber im Einzelfall genauer geprüft.
Welche Nutzer werden gemeldet?
Die Neuregelung betrifft beispielsweise Nutzer von Kleinanzeigen-Portalen oder Auktionsplattformen wie Ebay, Ebay-Kleinanzeigen oder Amazon. Aber Vorsicht: Es betrifft auch diejenigen, die Dienstleistungen anbieten, wie etwa das Fahren von Passagieren (z.B. Uber) oder das Vermieten von Wohnungen, wie etwa bei Airbnb. Generell ist wichtig zu wissen, dass diejenigen, die im Laufe eines Jahres Dienstleistungen (oder Waren) für mehr als 2.000 Euro verkaufen, oder über 30 Transaktionen vornehmen, von den Plattformen selbst ans Finanzamt gemeldet werden müssen. Das wiederum bedeutet: Wer einen Jahresgewinn von mehr als 200.000 Euro erzielt, sollte dies auch in der Steuererklärung angeben. Denn in diesem Fall weiß das Finanzamt schon Bescheid.
Uber & Airbnb: Mitnahme von Passagieren und Kurzzeitvermietung von Wohnraum
Wer hin und wieder jemanden mitnimmt, zum Beispiel über BlaBlaCar, wird deshalb kaum Steuern zahlen müssen. Anders sieht es aus, wenn man das semiprofessionell macht, wie etwa beim Fahrdienst Uber. Dann wäre man gewerblich unterwegs und müsste laut Wirtschaftswoche auch Einkommenssteuer bezahlen. Das wären beispielsweise bei einem Jahresumsatz von 22.000 Euro zum einen die Umsatzsteuer und zum anderen eine Gewerbesteuer von 24.500 Euro.

Auch beim Vermieten von Häusern oder Zimmern muss aufgepasst werden: Es werden Vermietungseinkünfte erzielt. Die sind grundsätzlich einkommenssteuerpflichtig und in der Anlage V bei der Steuererklärung einzutragen. Steuerfrei sind sie nur, wenn sie im Jahr 520 Euro nicht überschreiten.