Weihnachtsgeschenke umtauschen – kann man ungewollte Geschenke einfach in Geld eintauschen?
Die Feiertage sind vorbei und Sie schauen sich Ihre Geschenke jetzt einmal so richtig an. Zufrieden sind Sie nicht – das müssen Sie beim Umtausch beachten.
Sie haben schon wieder einen Pullover geschenkt bekommen, der Ihnen nicht gefällt oder nicht passt? Dann können Sie die Sachen natürlich umtauschen. Vor allem, wenn Kleidungsstücke nicht passen, ist es einfacher nach dem Kassenbon zu fragen. Aber wie genau funktioniert das eigentlich, wenn Sie Geschenke umtauschen möchten?
Geschenke im Geschäft umtauschen – gibt es das Geld zurück?

Mit dem Kassenbon haben Sie schon einmal mehr Chancen, die Kleidung umzutauschen. Im Einzelhandel haben Sie allerdings kein gesetzliches Recht, Kleidung umzutauschen, informiert das Juraforum. Allerdings können Sie auf die Kulanz des Unternehmens hoffen. Manchmal ist es so, dass diese die Ware doch wieder zurücknehmen – in einigen Fällen bekommen Sie als Gegenleistung allerdings einen Gutschein in dem Wert des umgetauschten Kleidungsstücks.
Online haben Sie oft mehr Glück: Da gibt es ein vierzehntägiges Widerrufsrecht – viele Online-Händler bieten einen längeren Rückgabezeitraum an. Wie genau das im Einzelfall aussieht, kommt auf die Geschäftsbedingungen des jeweiligen Händlers an. Bei Unklarheiten bietet es sich auf jeden Fall an, vorab per Mail Kontakt mit dem Händler aufzunehmen. Sollte das Widerrufsrecht von vierzehn Tagen vorliegen, so gilt dies ab Erhalt der Ware, informiert ZDFheute.
Geld zurück bei defekten Waren?
Ein anderer Fall liegt vor, wenn die Ware, die Sie geschenkt bekommen haben, defekt ist. In diesem Fall bekommen Sie den Kaufpreis erstattet, ebenso kann es möglich sein, dass der Kaufpreis gemindert wird oder Sie können vom Kauf zurücktreten, wie das Juraforum mit Verweis auf das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) informiert.
CDs, DVDs oder Software bekomme ich das Geld zurück?
Neben den Streamingangeboten und Online-Services liegen bei manchen sicherlich auch noch CDs oder DVDs unter dem Weihnachtsbaum. Für einen Umtausch ist die Versieglung wichtig – wenn Sie also etwas doppelt erhalten haben oder etwas gar nicht gefällt, dann sollte die Schutzfolie noch intakt sein. Kosmetikprodukte, Erotikspielzeug, Kontaktlinsen oder Zahnbürsten werden in der Regel nicht zurückgenommen, wie das ZDF informiert. Unterwäsche und Bademode kann allerdings zurückgegeben werden, wie die Verbraucherzentrale Brandenburg schreibt. Sie sollten die Sachen allerdings vorsichtig anprobieren und keine Etiketten oder Wäscheschutzfolien entfernen. Juristin Stefanie Kahnert empfiehlt in einem Beitrag der Verbraucherzentrale Brandenburg, dass Kundinnen und Kunden Händler auf die rechtliche Lage aufmerksam machen sollten, wenn ein Umtausch von Bademode oder Unterwäsche verweigert würde.
Geschenk gefällt nicht? Verkaufen Sie es im Internet
Sollten Ihnen das Geschenk nicht gefallen und Sie wollen Freunde oder Verwandte nicht damit konfrontieren, gibt es natürlich den Ausweg, das unliebsame Geschenk im Internet weiterzuverkaufen. Wichtig ist allerdings, dass Sie sich auf der jeweiligen Plattform als privater Verkäufer anmelden. Damit müssen Sie nämlich kein Widerrufs- oder Rückgaberecht einräumen, wie das ZDF informiert. Ebenso können Sie die gesetzliche Gewährleistung ausschließen, dabei hilft folgender Satz: „Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft.“
Achten Sie darauf, dass Sie keine Texte oder Fotos von dem Händler verwenden. Schreiben Sie lieber einen kleinen Informationstext selbst und machen Sie Bilder von der geschlossenen Verpackung.