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Zuschüsse für Rentner: Eine Übersicht, was Sie 2023 einfordern können

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Von: Anna Heyers

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Zahlreiche Rentner in Deutschland haben zu wenig Geld zur Verfügung. Verschiedene Zuschüsse könnten ihre Situation verbessern, doch längst nicht alle Ruheständler wissen, was beantragt werden kann.

Den Lebensabend sorgenfrei genießen, das ist der Traum der meisten Menschen. Doch wirklich leben können so bedauerlicherweise nicht alle. Laut Bundesregierung lebten 9,3 Millionen Rentner 2019 in Armut. Das bedeutet leider auch, dass gerade in Zeiten gestiegener Lebensmittelpreise, viele von ihnen sich am gen Ende des Monats genau überlegen müssen, ob und welche Ausgaben sie sich noch leisten können. Dabei bietet Vater Staat und auch die Pflege- und Krankenkassen durchaus Hilfe an, in Form von Zuschüssen. Die muss man nur kennen – und sie beantragen.

Übersicht über mögliche Zuschüsse, die Rentner 2023 einfordern können

Rente aufstocken: Das neue Wohngeld plus

Wohngeld plus gibt es seit Anfang Januar 2023 und erhöht den monatlichen Zuschuss auf durchschnittlich 370 Euro. Wohngeld plus kann auch von Rentnern beantragt werden. Entscheidend für die Höhe der Auszahlung ist, wie hoch die Wohnkosten im Vergleich zum Einkommen und in der Gemeinde sind. Wer sich fragt, ob er für Wohngeld plus in Frage kommen würde, kann sich mit dieser Faustformel helfen: Gehen etwa 40 Prozent des Einkommens fürs Wohnen drauf, sollte ein Antrag auf Wohngeld beziehungsweise einen Heizkosten-Zuschuss gestellt werden. Bisher lag der Anteil bei 50 Prozent.

Wohngeld Antrag mit Geldscheinen
Wohngeld steht denen zu, die arbeiten oder Rente beziehen, trotzdem aber nicht genügend Einkommen für den Lebensunterhalt haben. (Symbolbild) © Lobeca/Imago

Für Eigentümer: Lasten-Zuschuss

Diesen Zuschuss können diejenigen beantragen, die nicht zur Miete, sondern im eigenen Haus leben. Auch Besitzer von Eigentum können den Lasten-Zuschuss einfordern. Gut zu wissen: Tilgungen für einen Immobilienkredit werden als Wohnkosten anerkannt.

Zusätzliche Entlastung: Freibetrag

Der Freibetrag von 251 Euro (§17a, Wohngeldgesetz) steht denen zu, die eine Rente von mindestens 515 Euro und mindestens 33 Grundrentenzeiten vorweisen können. Ganz wichtig: Beim Wohngeld wird dieser Freibetrag nur dann gewährt, wenn die entsprechenden Zeiten durch die Rentenkasse bestätigt wurden (Anlage: Grundrentenzeiten).

Für Personen mit geringer Rente: Grundsicherung

Die Grundsicherung ist für die Rentner gedacht, die auch mit dem neuen Grundrentenzuschlag den Mindestbedarf von 853 Euro im Monat nicht erreichen.

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Das Sozialamt springt ein: Pflegebedürftigkeit

Bei fast der Hälfte aller Bewohner eines Pflegeheimes übernimmt das Sozialamt den Eigenanteil (oder Teile davon) der Pflege. Das ist auch deshalb nötig, weil der Zugriff auf die Kinder erschwert wurde.

Wohngeld: Auch für Bewohner von Pflegeheimen

Grundsätzlich gilt, dass auch die Bewohner von Pflegeeinrichtungen Anspruch aufs Wohngeld haben. In Nordrhein-Westfalen, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein ist es sogar ein spezielles Pflege-Wohngeld. Zahlreichen Bewohnern ist dieser Umstand jedoch nicht bekannt. Zuständig ist immer das Sozialamt des Wohnortes.

Grundrenten-Zuschlag: Ohne Extra-Antrag

Der Grundrenten-Zuschlag muss nicht extra beantragt werden. Ihn erhalten in Gänze die Personen, die 35 Rentenjahre vorweisen können. Hinweis: Mit 33 Rentenjahren winkt der Freibetrag von 251 Euro. Einen Teil des Zuschlags erhalten diejenigen, die:

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