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Abgabefrist für die Steuererklärung rückt näher – wichtiges Datum nicht vergessen

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Von: Anne Hund

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Haben Sie Ihre Steuererklärung auch noch nicht erledigt? Dann sollten Sie das neue Abgabedatum kennen. Wer in diesem Jahr eine Erklärung abgeben muss, hat nicht mehr lange Zeit.

Wer fürs Corona-Jahr 2020* noch seine Steuererklärung machen muss, sollte sich nicht mehr allzu lange Zeit lassen. Denn der Abgabetermin rückt langsam, aber sicher näher: Steuerzahler, die die Einkommensteuererklärung noch abgeben müssen, haben dafür bis Ende Oktober 2021 Zeit.

Abgabefrist für die Steuererklärung 2020 im Herbst 2021

Weil der 31. Oktober zudem ein Sonntag ist, gilt als konkrete Frist der Montag darauf, also der 1. November 2021. In Bundesländern mit dem Allerheiligen-Feiertag am 1. November endet die Abgabefrist zudem am 2. November 2021.

Gut zu wissen: Wer einen Steuerberater einschaltet, hat sogar bis zum 31. Mai 2022 Zeit.

Wie berichtet, wurde die Abgabefrist für die Steuererklärung 2020 in Folge der Coronakrise drei Monate nach hinten verschoben, so kam es zu dem neuen Datum im Herbst 2021.

Wer die Steuererklärung hingegen freiwillig abgeben kann, hat deutlich länger Zeit. Mehr zu allen relevanten Fristen für Ihre Steuererklärung erfahren Sie hier.

Stichtag für Steuererklärung verpasst? Verspätungszuschlag fällig

Verpassen sollte man die Abgabefrist auf keinen Fall. Es ist zu erwarten, dass die Finanzämter Verlängerungen der Frist über den Herbst hinaus nur selten gewähren werden.

Was, wenn man die vorgeschriebene Frist nicht einhält? Der Verspätungszuschlag beträgt grundsätzlich 0,25 Prozent der noch zu zahlenden Steuer für jeden Verspätungsmonat. Es gibt aber einen Mindestbetrag von 25 Euro pro Monat, sofern sich noch eine Steuerzahlung an das Finanzamt ergibt. Beträgt die Steuernachzahlung zum Beispiel 1.000 Euro und wird die Steuererklärung 10 Monate zu spät eingereicht, wird somit ein Verspätungszuschlag von 250 Euro fällig.

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Zwangsgeld droht in diesen Fällen

Was passiert, wenn jemand gar nicht reagiert? In der Regel erhalte der Abgabepflichtige zuerst eine Zwangsgeldandrohung per Post mit einer letzten Frist zur Abgabe der Steuererklärung, erklären Lohnsteuerhilfe-Experten. Werde die Steuererklärung innerhalb dieser Frist abgegeben, werde das Zwangsgeld nicht festgesetzt. Wer allerdings auch diese Frist verstreichen lässt, für den werde das Zwangsgeld fällig.

Steuerschätzung vom Finanzamt

Sei die Steuererklärung auch nach Erhebung des Zwangsgeldes nicht abgegeben worden, schätze das Finanzamt die Besteuerungsgrundlage des Steuerpflichtigen und erlasse einen entsprechenden Steuerbescheid. Diese Schätzung falle dabei in der Regel eher zu Ungunsten des Steuerpflichtigen aus. (ahu) *Merkur.de ist ein Angebot von IPPEN.MEDIA.

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