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Mit dem Taxi zur Arbeit – Kann man die Kosten von der Steuer absetzen?

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Von: Dieter Tannert

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Manchmal ist das Taxi der einfachste, sicherste oder schnellste Weg in die Arbeit. Aber lassen sich die Kosten dafür bei der Steuer geltend machen?

Regelmäßig dürfte das Taxi nicht die erste Wahl für die Fahrt zur Arbeit sein. Aber dennoch können sich Fälle ergeben, bei denen die Nutzung eines Taxis Sinn macht. Das kann die notwendige Überbrückung einer eingetretenen Verspätung sein. Aber auch, wie in der Coronakrise, das Bedürfnis nach weniger Kontakt zu anderen Menschen, besonders bei Angehörigen von vulnerablen Personengruppen. Letztlich kann die Taxifahrt bei Menschen mit körperlichen Einschränkungen auch erst die Möglichkeit schaffen, den Arbeitsplatz überhaupt aufzusuchen.

Steuererklärung: Fahrten zur Arbeit steuerlich absetzen

In der Steuererklärung kann man den Weg zur Arbeit grundsätzlich als Werbungskosten geltend machen, unabhängig davon, wie man dort hinkommt. Hierfür kann man als Kosten aber nur die sogenannte Entfernungspauschale beanspruchen. Für die ersten 20 Kilometer der Entfernung beträgt diese 30 Cent je Entfernungskilometer und Arbeitstag. Für Mehrkilometer über 20 Kilometer kann man im Jahr 2021 35 Cent geltend machen und ab dem Jahr 2022 sogar 38 Cent. Dieses gilt jährlich bis zu einer Gesamthöhe von 4.500 Euro, außer man fährt mit einem Auto. Dann kann man auch mehr als 4.500 Euro jährlich geltend machen. Benutzt man öffentliche Verkehrsmittel, können die für die Fahrt zur Arbeit nachgewiesenen Kosten sogar in voller Höhe angesetzt werden.

Taxi in Berlin
Wenn Sie mit dem Taxi zur Arbeit gefahren sind und dies bei der Steuererklärung geltend machen wollen, müssen Sie einiges wissen. © Christophe Gateau/dpa/Symbolbild

Sind Taxifahrten zur Arbeit in voller Höhe absetzbar?

Ob die Kosten für die Taxifahrt in voller Höhe abzugsfähig sind, war lange Zeit umstritten. Finanzgerichte, die mit solchen Fällen befasst waren, urteilten unterschiedlich. Mal wurde die Kosten voll anerkannt und manchmal nicht. Klärung musste also ein Urteil des höchsten deutschen Finanzgerichts, der Bundesfinanzhof, herbeiführen.

Der Bundesfinanzhof entschied über die Abzugsfähigkeit von Taxifahrten

Der Bundesfinanzhof urteilte gegen den Steuerzahler und ließ die Kosten nicht in voller Höhe zum Abzug zu (Aktenzeichen VI R 26/20). Der körperlich eingeschränkte Kläger hatte für seine Fahrten zur Arbeitsstelle jeweils ein Taxi benutzt und wollte diese Kosten voll geltend machen. Dieses wäre aber nur möglich, wenn es sich bei einem Taxi um ein „öffentliches Verkehrsmittel“ handeln würde. Dieses wurde vom Bundesfinanzhof jedoch verneint. Damit konnten nur Kosten in der Höhe geltend gemacht werden, wie sie durch die Entfernungspauschale zulässig waren.

Taxikosten zur Arbeit nicht voll absetzbar: Politik stimmt der Entscheidung zu

In Stellungnahmen zu dem Urteil begrüßten Sprecher von CDU/CSU, FDP und SPD die Entscheidung, da die Nutzung eines Taxis im Wesentlichen der Nutzung eines Fahrzeugs entspräche. Christoph Wicher, Sprecher der CDU/CSU-Fraktion im Bundestag, verwies klarstellend darauf hin, dass schwerbehinderte Personen die Möglichkeit haben, die vollen Fahrtkosten zur Arbeit geltend machen zu können, wenn deren Grad der Behinderung mindestens 70 Prozent beträgt oder der Grad mindestens 50 Prozent beträgt und zusätzlich festgestellt wurde, dass die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr wesentlich beeinträchtigt ist. Der Kläger im Klageverfahren konnte jedoch nur einen Grad von 60 Prozent vorweisen.

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