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Vom Arbeitszimmer bis zur Homeoffice-Pauschale: Wie Beschäftigte jetzt eine Menge Geld sparen

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Von: Anne Hund

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Wo können Sie in diesem Jahr Kosten sparen? Dank einiger Steueränderungen ist mit diesem Jahr der Spielraum für viele Beschäftigte gewachsen.

Die Homeoffice-Pauschale ist zum 1. Januar 2023 erhöht worden. So können Steuerpflichtige pro Tag inzwischen sechs Euro in der Einkommenssteuererklärung geltend machen, bis zu einem maximalen Betrag von 1.260 Euro. Das entspricht 210 Homeoffice-Tagen. Darauf hatte der Bund der Steuerzahler hingewiesen, wie die Deutsche Presse-Agentur (dpa) mit Blick auf die Neuerung berichtete. Für die Jahre 2020 bis 2022 können beziehungsweise konnten dagegen nur fünf Euro pro Tag an 120 Tagen pro Jahr in der Einkommenssteuererklärung angeben werden – sprich maximal 600 Euro jährlich. Über eine weitere Neuerung berichtete boerse-online.de: Die Homeoffice-Pauschale gebe 2023 erstmals auch dann, wenn ein Arbeitnehmer oder Selbstständiger am selben Tag teilweise von zu Hause aus und teilweise bei Kunden oder im Unternehmen arbeite.

Unabhängig von Homeoffice-Pauschale: Arbeitszimmer oft steuerlich absetzbar

Auch ein Arbeitszimmer, das für berufliche Zwecke genutzt wird, kann bei der Steuer berücksichtigt werden. Bilde das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit, seien die Aufwendungen dafür seit 2023 auch dann steuerlich abziehbar, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe, berichtete das Wirtschaftsportal zudem. „Pauschal sind 1.260 Euro für das Gesamtjahr absetzbar. Da es sich hier um einen Pauschalbetrag handelt, müssen Berufstätige ab diesem Jahr keine Arbeitszimmerkosten mehr nachweisen.“ Was gilt für Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner? „Arbeiten mehrere Personen im Arbeitszimmer, kann ab 2023 jeder den Pauschbetrag in Höhe von bis zu 1.260 Euro abziehen“, heißt es in dem Bericht von boerse-online.de (Stand: 22. Januar 2023). Lägen die Voraussetzungen für den steuerlichen Abzug der Arbeitszimmerkosten nicht das ganze Jahr über vor, sei der Pauschbetrag entsprechend zu mindern.

Arbeitnehmer-Pauschbetrag wurde auf 1.230 Euro erhöht

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag und der Sparer-Pauschbetrag sind zum neuen Jahr erhöht worden. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag stieg um 30 Euro auf 1.230 Euro. Der Sparer-Pauschbetrag erhöhte sich von 801 Euro auf 1.000 Euro bei Einzelveranlagungen und von 1.602 Euro auf 2.000 Euro bei der Zusammenveranlagung.

Inflationsausgleichsprämie als freiwillige Leistung vom Arbeitgeber möglich

Millionen Arbeitnehmer in Deutschland haben, wie dpa im Dezember 2022 berichtete, bereits eine steuer- und abgabenfreie „Inflationsausgleichsprämie“ erhalten oder zugesagt bekommen. Alle anderen könnten weiter hoffen: Noch bis Ende 2024 hätten Unternehmen die Chance, ihren Beschäftigten bis zu 3.000 Euro netto auszuzahlen. „Wer etwa als Arbeitnehmer noch einen Nebenjob hat, kann von beiden Arbeitgebern die Inflationsausgleichsprämie als freiwillige Leistung in Höhe von zusammen maximal 6.000 Euro steuerfrei beziehen“, erklärt boerse-online.de. Dasselbe gelte, wenn ein Arbeitnehmer bis Ende 2024 einmal oder mehrfach seinen Hauptjob wechsele.

Wann ist die Abgabefrist für die Steuererklärung?

Über das Jahr zu viel bezahlte Steuern holt man mit der Steuererklärung zurück. Die Steuererklärung für 2022 muss bis zum 30. September 2023 beim Finanzamt sein und die Steuererklärung für 2023 bis zum 31. August 2024, wie die Vereinigte Lohnsteuerhilfe auf ihrer Website informiert. „Die Abgabefrist für die Steuererklärung 2024 hingegen ist wieder ganz normal der 31. Juli 2025.“ Wer nicht zu einer Abgabe der Steuererklärung verpflichtet ist und sie freiwillig abgibt, ist derweil nicht an die üblichen Fristen gebunden, wie die Experten an der Stelle erinnern – dann könne man die Steuererklärung bis zu vier Jahre rückwirkend abgegeben.

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