Arbeitsmedizin: Was ein Betriebsarzt darf und wo er schweigen muss

Einige Firmen haben einen Betriebsarzt – dieser bescheinigt zum Beispiel die Tauglichkeit für eine bestimmte Tätigkeit. Aber er unterliegt auch der Schweigepflicht.
Im Rahmen der Arbeitssicherheit spielen Betriebsärzte und Betriebsärztinnen eine große Rolle, sie haben den betrieblichen Gesundheitsschutz im Blick und analysieren, ob Menschen für eine bestimmte Tätigkeit über die geeigneten Voraussetzungen, wie beispielsweise die passende Sehkraft verfügen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, sich bei der Gefährdungsbeurteilung rund um den Arbeitsschutz von Betriebsärztinnen und -ärzten beraten zu lassen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer brauchen allerdings keine Angst haben, dass spezifische Diagnosen ihrem Arbeitgeber mitgeteilt werden – denn alle Ärztinnen und Ärzte unterliegen der Schweigepflicht.
Ein Betriebsarzt muss schweigen – nur mit Erlaubnis dürfen Details weitergegeben werden
Einige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können vermuten, dass der Betriebsarzt bzw. die Betriebsärztin das Sprachrohr zur Geschäftsleitung ist, doch rein rechtlich gesehen, stimmt das nicht. Wenn Diagnosen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin der Geschäftsleitung mitgeteilt werden, dann wird die ärztliche Schweigepflicht gebrochen – somit machen sich die betroffenen Betriebsärztinnen und -ärzte strafbar. Infolgedessen könnte die Approbation (Zulassung) entzogen werden, eine Gefängnisstrafe könnte drohen und die Geschädigten (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) könnten Schadenersatz geltend machen.
Nichts verpassen: Alles rund ums Thema Karriere finden Sie im regelmäßigen Karriere-Newsletter unseres Partners Merkur.de.
Betriebsärzte haben Informationspflicht gegenüber dem Arbeitgeber
Allerdings haben Betriebsärztinnen und -ärzte grundsätzlich eine Informationspflicht gegenüber dem Arbeitgeber. Dabei darf nur die Information weitergegeben werden, ob ein bestimmter Arbeitsplatz für den jeweiligen Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin infrage kommt. Bei einer sogenannten Vorsorgebescheinigung werden dem Arbeitgeber folgende Informationen mitgeteilt, so informiert das Fachmagazin Haufe:
- Vorsorgeanlass und Datum der Untersuchung
- Ärztliche Beurteilung, wann eine weitere Vorsorge notwendig ist
Angaben zum Befund oder weiterführende Diagnosen unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. Diese kann nur durch ausdrückliche Erlaubnis der untersuchten Person aufgehoben werden, dann dürfen Informationen an Dritte geteilt werden.
Bestimmte Tätigkeiten setzen eine ärztliche Untersuchung durch einen Betriebsarzt voraus
In einigen Berufsfeldern müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestimmte Fähigkeiten haben, damit sie die Tätigkeit ausführen können. Das ist zum Beispiel bei einem Kranfahrer der Fall – dieser muss für seine Tätigkeit über eine gute Sehkraft verfügen und außerdem eine sehr gute räumliche Wahrnehmung haben. Das bescheinigt ein Betriebsarzt oder eine Betriebsärztin bei einer Eignungs- oder Tauglichkeitsuntersuchung, angehende Beschäftigte willigen freiwillig in eine Untersuchung ein und erlauben dem Arzt oder der Ärztin, das Ergebnis der Geschäftsführung mitzuteilen, andernfalls kann der angehende Beschäftigte die Tätigkeit nicht ausführen. Die Geschäftsführung bekommt lediglich die Information ‚geeignet‘ oder ‚nicht geeignet‘ übermittelt. Die Gründe für die jeweilige Entscheidung unterliegen der Schweigepflicht.
Sie wollen mehr Tipps zum Thema Job & Karriere?
Dann folgen Sie unseren Newsseiten auf den Karriereportalen Xing und LinkedIn.
Betriebsarzt: Angebots-, Pflicht- und Wunschvorsorge
Bei den Aufgaben von Betriebsärztinnen und -ärzten wird unterteilt in drei verschiedene Kategorien, die sich darauf auswirken, ob Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einer ärztlichen Vorstellung zustimmen müssen oder nicht.
- Pflichtvorsorge: ist absolut erforderlich, andernfalls kann die Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden
- Angebotsvorsorge: Muss der Arbeitgeber anbieten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, daran teilzunehmen. Üblich bei Tätigkeiten mit Feuchtigkeit, Lärm oder Bildschirmarbeit.
- Wunschvorsorge: Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin äußert gegenüber ihrem Vorgesetzten oder der Geschäftsleitung den Wunsch, betriebsärztlich untersucht zu werden. Das muss möglich gemacht werden.
Wer trägt die Kosten?
Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber die Kosten für den Gang zum Betriebsarzt oder -ärztin. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden in der Regel für die betriebsärztliche Untersuchung freigestellt, diese findet also zur Arbeitszeit statt. Ob weitere Untersuchungen durch Fachpersonal stattfinden müssen, entscheidet der Betriebsarzt.