Kündigung: Drei Irrtümer, die immer noch kursieren

Kündigungen kommen oft überraschend, auch weil viele Mitarbeiter beliebten Irrtümern aufsitzen. Welche Kündigungs-Mythen schlicht falsch sind, lesen Sie hier.
Beim Thema Kündigung kennen Sie sich aus? Ihnen macht kein Arbeitgeber etwas vor? Prüfen Sie lieber Ihr Wissen rund um die Entlassung - vielleicht erliegen Sie ja einem Irrtum, ohne es zu ahnen? Und das kann schnell unangenehme Folgen haben.
Irrtum 1: Krankgeschriebene Mitarbeiter können nicht gekündigt werden
Krankheit ist für eine Kündigung kein Hindernis. Ganz im Gegenteil: Mitarbeiter können sogar wegen einer oder häufiger Krankheiten gekündigt werden. Wer etwa mehr als sechs Wochen im Jahr krankheitsbedingt am Arbeitsplatz fehlt, kann gekündigt werden. Das hat das Landesarbeitsgericht Mainz im Jahr 2011 bestätigt (Az.: 5 Sa 152/11).
Dafür bedarf es allerdings weiterer Voraussetzungen wie einer negativen Prognose für die Zukunft. Wann eine Kündigung wegen Krankheit genau erlaubt ist, erfahren Sie hier.
Eine fristlose Kündigung droht vor allem dann, wenn sich Mitarbeiter krank melden, die gar nicht krank sind. In diesem Fall liegt ein Betrugsversuch wegen Krankfeiern vor, den Arbeitgeber schnell ahnden.
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Irrtum 2: Eine Kündigung ist erst nach der dritten Abmahnung möglich
Ob eine Kündigung gerechtfertigt ist oder nicht, entscheiden Arbeitgeber immer im Einzelfall. Dafür braucht es jedoch keine drei Abmahnungen. Liegt etwa ein schweres Vergehen vor, wie etwa ein Diebstahl, braucht es oft nicht einmal eine einzige Abmahnung - hier kann der Arbeitgeber sofort fristlos kündigen.
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Irrtum 3: Wird einem Mitarbeiter gekündigt, hat er Anspruch auf Abfindung
Einen Rechtsanspruch auf eine Abfindung nach einer Kündigung gibt es nicht - auch wenn Geldzahlungen bei vielen Kündigungen oder Aufhebungsverträgen üblich ist. Wenn eine Abfindung im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag vorgesehen ist, winkt dem Arbeitnehmer natürlich schon eine finanzielle Entschädigung. Viele Arbeitgeber zahlen aber auch eine Abfindung, um sich langwierige Kündigungsschutzklagen zu ersparen.
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