Beim Blaumachen erwischt? Wann der Chef eine Krankschreibung anzweifeln kann
Mit einem Attest vom Arzt muss man nicht bei der Arbeit erscheinen – und der Vorgesetzte ist machtlos. Oder? Nicht immer: In manchen Fällen kann die AU vom Chef angezweifelt werden.
Ganz gleich, ob Erkältung, Migräne oder chronische Erkrankung – in der Regel muss spätestens dann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vorliegen, wenn man länger als drei Tage bei der Arbeit ausfällt. Aber Vorsicht: Der Arbeitgeber kann auch schon am ersten oder zweiten Tag ein entsprechendes Dokument verlangen. Das braucht man jetzt in den meisten Fällen als Arbeitnehmer inzwischen nicht mehr selbst an den Arbeitgeber schicken. Dank der elektronischen Bescheinigung (eAU) liegt dieser Punkt jetzt beim Unternehmen selbst: Vorgesetzte müssen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von der Krankenkasse anfordern.

Im Idealfall ruht man sich so lange aus, bis man wiederhergestellt, beziehungsweise größtenteils genesen, ist. Diese Dauer bestimmt der Arzt. Wer erkrankt sind, muss sich umgehend beim Arbeitgeber melden, am besten so früh wie möglich. Oft reicht ein Telefonat oder eine kurze Nachricht aus, der genaue Ablauf kann sich jedoch von Unternehmen zu Unternehmen unterscheiden. In bestimmten Fällen kann der Arbeitgeber eine AU jedoch immer anzweifeln.
Beim Blaumachen erwischt? Wann der Chef eine Krankschreibung anzweifeln kann
Die Dauer der Krankschreibung bestimmt der Arzt. Je nach Fall ist man in wenigen Tagen wieder fit, aber es kann durchaus auch mehrere Wochen oder sogar Monate bis zur Genesung dauern. Für den Arbeitgeber eine schwierige Situation, muss er doch mindestens sechs Wochen lang den Lohn fortzahlen, obwohl vom Mitarbeiter keine direkte Leistung erbracht wird.
Doch in einigen Ausnahmen kann der Vorgesetzte oder das Unternehmen die AU des Mitarbeiters anzweifeln. Dann kann zum Beispiel der Medizinische Dienst der Krankenkasse (MDK) zur Prüfung beauftragt werden. Das kann in drei Fällen passieren:
- Ankündigung durch den Mitarbeiter – direkt oder indirekt. Wurde dem Mitarbeiter etwa ein Urlaub nicht genehmigt und er ist dann passenderweise krank und kann eine AU vorweisen, wirkt das verdächtig. Der Arbeitgeber kann in einem solchen Fall den MDK benachrichtigen. Der prüft, ob die Krankheit ggf. vorgetäuscht ist.
- „Kranker“ Mitarbeiter wird erwischt – bei einer anderen Arbeit, auf einer Feier o.ä.. Krankgeschrieben zu sein bedeutet nicht immer, dass man unbedingt im Bett bleiben muss. Aber: Wer, trotz AU, woanders arbeitet oder sich auf einer feuchtfröhlichen Feier erwischen lässt, kann schnell verdächtigt werden, seine Krankheit nur vorzutäuschen. In solchen Fällen wird i.d.R. die Krankschreibung überprüft und es drohen im schlimmsten Fall Konsequenzen wie Abmahnung oder eine Kündigung.
- „Krank“ immer an bestimmten Tagen – z.B. immer freitags. Fällt auf, dass Mitarbeiter sich regelmäßig an bestimmten Tagen krankmelden, kann der Arbeitgeber eine Prüfung veranlassen. Üblicherweise sind das etwa Brückentage oder die Tage vor oder nach einem Wochenende.
Übrigens: Wer zum Wochenende krank wird, informiert sich hier darüber, ob das die Drei-Tages-Frist beeinflusst.