Wenn sich der Kollege mit Corona infiziert hat: Das müssen Sie beachten

Die Sorgen vieler Arbeitnehmer, sich bei der Arbeit mit Corona zu infizieren, sind groß. Doch wie sollte man sich verhalten, wenn ein Kollege positiv getestet wird?
- Kein Homeoffice trotz Corona: Nicht alle Menschen können ihrer Arbeit zu Hause nachgehen.
- Viele Arbeitnehmer haben Angst, sich bei der Arbeit mit dem Coronavirus zu infizieren.
- Wie man sich verhält, wenn ein Kollege bei der Arbeit positiv auf Corona getestet wird.
Frankfurt - Das Coronavirus hat den Alltag der Menschen fest im Griff. Lediglich am Arbeitsplatz bleibt die Situation weitgehend unverändert. Der tägliche Weg zur Arbeit ist für viele Menschen die einzige Situation, in der sie die eigenen vier Wände noch verlassen. Doch was ist zu tun, wenn gerade dort die Gefahr einer Ansteckung mit Corona lauert? Viele Arbeitnehmer würden aufgrund des Infektionsrisikos lieber gar nicht mehr zur Arbeit fahren. Denn: Was, wenn ein Arbeitskollege positiv getestet wurde?
Fragen, die auch bei bei den Betroffenen eines Ende 2020 bekanntgewordenen Falls in Hofheim am Taunus* eine tragende Rolle spielten. Dort wurde ein Mitarbeiter einer Firma positiv auf Corona getestet. Ein Szenario auf der Arbeit, vor dem sich vielerorts Menschen fürchten.
Corona bei der Arbeit – Der Arbeitgeber muss aktiv werden
Eines ist klar: Zunächst einmal gilt für Arbeitnehmer, nicht in Panik zu verfallen und einen kühlen Kopf zu bewahren, wenn ein konkreter Corona-Verdachtsfall oder gar eine bestätigte Infektion mit dem Coronavirus bei der Arbeit bekannt wird. Wichtig ist vor allem, dass die geltenden Hygiene- und Abstandsregelungen beachtet und genau eingehalten sind. Der Arbeitgeber muss aktiv werden und seiner Fürsorge- und Schutzpflicht nachkommen, um eine mögliche Ansteckung mit Corona durch weitere Aufklärungs- und Schutzmaßnahmen zu verhindern.
Das bedeutet, dass der Arbeitgeber die Person, bei der eine Corona-Infektion oder der konkrete Verdacht, sich mit Corona infiziert zu haben, sofort nach Hause schicken muss. Dies gilt auch für alle Mitarbeiter, die bei ihrer Arbeit direkten Kontakt zu eben diesem Kollegen hatten. Diese Maßnahme wird so lange aufrecht gehalten, bis final geklärt ist, ob tatsächlich eine Corona-Infektionen vorliegt.
Schutz vor Corona bei der Arbeit: Sensibilität im Umgang mit Symptomen ist gefragt
Rein rechtlich haben Arbeitgeber und Betriebsrat aber nicht die Möglichkeit, den im Corona-Verdacht stehenden Kollegen zu einem Arztbesuch zu verpflichten. Allerdings verstößt der Arbeitnehmer gegen vertragliche Auflagen, wenn er trotz Symptomen, die auf eine Infektion mit dem Coronavirus hinweisen, auf der Arbeit erscheint. Er sollte sich sofort in ärztliche Obhut begeben und die Symptome nicht aus womöglich falschem Pflichtgefühl verschweigen und weiterarbeiten. Sensibilität im Umgang mit Anzeichen, die auf Corona hindeuten, ist dabei das oberste Gebot, um sich selbst und die Kollegen zu schützen.
Kategorie 1 (hohes Infektionsrisiko) | Kategorie 2 (geringes Infektionsrisiko) |
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Mindestens 15 Minuten Kontakt zur betroffenen Person | Weniger als 15 Minuten Kontakt zur betroffenen Person |
Kein Schutz durch Tragen von Mund-Nasen-Schutz | Ordnungsgemäßes Tragen von Mund-Nasen-Schutz |
Mehr als 30 Minuten im Raum mit hoher Aerosol-Konzentration | Weniger als 30 Minuten im Raum mit angereicherten Aerosolen |
Corona auf der Arbeit: Bei welcher Gruppe ist das Risiko am höchsten?
Bei den Kontaktpersonen unterscheidet das Robert Koch-Institut (RKI) in zwei Kategorien unterschieden. In Kategorie 2 werden alle Personen eingeordnet, die nur kurzen flüchtigen Kontakt zu dem betroffenen Kollegen hatten. Das bedeutet, der Kontakt bestand nicht länger als 15 Minuten und die Mund-Nasen-Bedeckung nach Eurostandards wurde ordnungsgemäß getragen. Das Risiko, sich mit Corona zu infizieren, ist bei dieser Gruppe somit gering.
Zu Kategorie 1 zählen demnach alle Mitarbeiter, die mindestens 15 Minuten ununterbrochenen Kontakt ohne Schutz durch eine Mund-Nasen-Maske zu der mit Corona infizierten Person hatten und somit einem höheren Infektionsrisiko ausgesetzt waren. Auch Personen, die sich mindestens 30 Minuten in einem Raum mit einer hohen Konzentration an infektiösen Aerosolen aufgehalten haben, zählen zu dieser Gruppe.
Angst vor Corona auf der Arbeit: Mitarbeiter können sich nicht selbst in Quarantäne begeben
Über etwaige Vorsichtsmaßnahmen im Hinblick auf die weitere Ausbreitung des Coronavirus entscheidet schließlich das Gesundheitsamt. Wird eine 14-tägige häusliche Quarantäne angeordnet, ist diese verpflichtend einzuhalten. Bei Nichtbeachtung diese Anordnung kann die Quarantäne sogar gerichtlich durchgesetzt werden.
Ob auch die Mitarbeiter ganzer Abteilungen oder gar des ganzen Unternehmens, die keinen Kontakt zur mit Corona infizierten Person hatten, von der Arbeit nach Hause geschickt werden, liegt dabei im Ermessen des Arbeitgebers. Einige Arbeitnehmer haben Angst, sich auf der Arbeit mit dem Coronavirus zu infizieren, können sich diese aber nicht einfach selbst in Quarantäne begeben, da sie weiterhin vertraglich verpflichtet sind, ihrer Arbeit nachzugehen.
Bei Bedenken, ins Büro zu fahren*, haben Arbeitnehmer bloß die Möglichkeit, ihre jeweiligen Vorgesetzten darum zu bitten, ihrer Arbeit im Homeoffice nachzugehen. Ist auch das nicht möglich, bleibt wohl nur der Weg, Urlaubstage zu nehmen, um das Risiko einer Corona-Infektion zu minimieren.
Arbeit und Corona: Wie lange wird das Geld während der Quarantäne gezahlt?
Sollte es dazu kommen, dass ein Arbeitgeber nach einer bestätigten Corona-Infektion eines Mitarbeiters aktiv werden muss und Teile seiner Belegschaft nach Hause schickt, müssen sich die Arbeitnehmer keine Sorgen um ihr Gehalt machen. Alle, die ihre Arbeit auch während der angeordneten Quarantäne im Homeoffice leisten können, erfüllen ihre vertragliche Arbeitsverpflichtung und erhalten daher unbeschränkt ihr reguläres Gehalt.
Ist dies nicht der Fall, besteht für den Arbeitnehmer ein Beschäftigungsverbot oder eine Krankschreibung. Die Lohnauszahlung wird auch so für sechs Wochen fortgesetzt. Dauert die Quarantäne aufgrund von Corona gar länger als sechs Wochen, wird die entsprechende Krankenkasse aktiv, da ab diesem Zeitpunkt der Krankengeldanspruch greift. (Yannick Wenig)*fnp.de und hna.de sind ein Angebot von IPPEN.MEDIA.