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Nach Rückkehr aus Risikogebiet: Schmerzensgeld für Quarantäne?

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Von: Franziska Kaindl

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Wegweiser mit Richtungspfeil zeigen in Richtung der Covid-19 Testzentren mit Abstrichzentrum von Centogene im Flughafen Frankfurt.
Für die Einreise nach Deutschland aus Risikogebieten gelten strenge Regeln. © Ralph Peters/Imago

Die strengen Einreise-Regeln sagen nicht allen Urlaubern zu: Ein Ehepaar forderte Schmerzensgeld, weil es nach der Rückkehr aus einem Risikogebiet in Quarantäne musste.

Seit Beginn der Corona-Pandemie haben viele Länder ihre Einreise-Regeln verschärft – auch Deutschland. Dabei unterscheiden sich die Maßnahmen teilweise je nach Bundesland. Zudem wurden sie in den letzten Monaten immer wieder an die aktuelle Situation angepasst. So unterteilt die Bundesregierung mittlerweile nur noch in Hochrisikogebiete und Virusvariantengebiete*. Vor rund einem Jahr sah das aber noch anders aus: Zu diesem Zeitpunkt gab es auch noch die „normalen“ Risikogebiete, wie zum Beispiel laut der Corona-Quarantäne-Verordnung des Landes Hessen. Daher musste ein Ehepaar, das am 9. März 2021 mit einem Flug von Heraklion in Griechenland nach Frankfurt flog, für zehn Tage in Quarantäne. Was beiden aber nicht gefiel.

Ehepaar fordert Schmerzensgeld wegen Reisequarantäne

Die Verordnung des Landes Hessen sah zu diesem Zeitpunkt vor, dass sich Personen, die aus Risikogebieten nach Deutschland einreisen, für zehn Tage in eine häusliche Absonderung begeben mussten. Ein vorzeitiges Beenden der Quarantäne war frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise mit einem negativen Corona-Test möglich. Das Ehepaar, das seinen Urlaub im damaligen Risikogebiet Griechenland verbrachte, führte daher unmittelbar nach der Einreise einen PCR-Test durch, der negativ ausfiel. Die Ehefrau blieb anschließend sechs Tage in Quarantäne, bevor sie sich mit einem negativen Antigen-Schnelltest freitestete. Der Ehemann hingegen verblieb die ganzen zehn Tage in Selbstisolation.

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Ihrer Meinung nach habe das Land Hessen jedoch amtspflichtwidrig gehandelt, als es die Corona-Quarantäne-Verordnung erließ. Die Eheleute behaupteten, an „Frustration, Ängsten, Schlafproblemen, Konzentrationsstörungen, emotionaler Erschöpfung, Depression, Reizbarkeit, Existenzängsten und der vereinsamten Situation“ gelitten zu haben. Sie verlangten ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.250 Euro für die Ehefrau und mindestens 2.500 Euro für den Ehemann. Allerdings ohne Erfolg: Die Amtshaftungskammer des Landgerichts Frankfurt am Main lehnte die Klage Ende Dezember ab (Az.: 2-04 O 165/21).

Quarantäne nach Rückkehr aus Risikogebiet verhältnismäßig: Richter lehnen Klage ab

In ihrem Urteil erklärten die Richter: „Entgegen der Ansicht der Kläger ist das Virus SARS-CoV-2 ein Krankheitserreger, der zur Lungenkrankheit COVID-19 führen kann und rechtfertigt daher grundsätzlich die Quarantäne als Schutzmaßnahme.“ Zu Recht seien sie als „Ansteckungsverdächtige“ im Sinne des Infektionsschutzgesetzes eingestuft worden, da sie aus einem internationalen Risikogebiet eingereist seien. „Dass die Kläger am Tag der Einreise mit einem negativen PCR-Test nachwiesen, nicht ansteckungsverdächtig gewesen zu sein, stellt nur eine Momentaufnahme dar, die wegen der Inkubationszeit keine Aussage über während und kurz vor Beginn des Fluges aufgenommene Erreger trifft“.

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Auch die Quarantäne stuften die Richter als verhältnismäßig ein, da dem Interesse der Kläger, sich frei bewegen zu können, die „Interessen der Allgemeinheit an einem möglichst wirksamen Schutz von Leib und Leben und dem öffentlichen Gesundheitssystem“ gegenüberstehen. Den Eheleuten sei zudem vor Reisebeginn bewusst gewesen, dass sie sich nach der Wiedereinreise aus einem Risikogebiet nach Deutschland in Quarantäne begeben müssten. (fk) *Merkur.de ist ein Angebot von IPPEN.MEDIA.

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